Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.11.2014 in Münster. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 7.12.2014 und am 27.01.2015. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz unter der Registriernummer VR 21288 am 03.02.2015.
Präambel
Es ist notwendig, die Nutzung von Social Media und (moderner) Technologie im Bevölkerungsschutz zu verstärken.
Daher wurde beschlossen, einen entsprechenden Verein zu gründen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft zur Förderung von Social Media und Technologie im Bevölkerungsschutz (DGSMTech) e.V“.
- Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und wird im Vereinsregister (AG Koblenz) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung der Nutzung von Social Media und Technologie im Bevölkerungsschutz (Katastrophen- und Zivilschutz), u.a. durch Förderung von Wissenschaft und Forschung.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch [Beispielhafte Aufzählung]:
- Gründung und Weiterführung eines wissenschaftlichen Institutes, das von dem Verein getragen wird. Das wissenschaftliche Institut trägt den Namen „Deutsches Institut zur Förderung von Social Media und Technologie im Bevölkerungsschutz“ (DISMTech).
- Herausgabe einer Vereinszeitschrift
- Information der Öffentlichkeit
- Vorträge der Vereinsmitglieder
- Wissenschaftliche (nicht kommerzielle) Kurse und Ausbildungen, z. B. e-learning, MOOC’s (Massive Open Online Course)
- Beratungsleistungen und Evaluation
- Förderung von Forschungen, z.B. mittels Durchführung eigener Projekte.
- Lehre
- Ausbau der Präsenz in den Social Media
- Internationalen Austausch
- Beteiligung an Meinungsbildungsprozessen (auch im politischen Raum)
- Vergleichbare Maßnahmen, wenn diese durch Vorstandsbeschluss festgelegt sind.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos (gemeinnützig) tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Eine Steuerbefreiung ist beantragt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt in der Regel durch den Vorstand, ansonsten durch die Mitgliederversammlung.
- Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Frist verkürzen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Daneben kann der Vorstand beschließen, dass sämtliche Mitgliedsrechte für einen definierten Zeitraum ruhen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und weitere Einzelheiten regelt.
- Grundsätzlich wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser beträgt 1% des monatlichen Bruttoeinkommens, mindestens fünf maximal fünfzig Euro. Letzteres gilt für alle Juristischen Personen. Der Betrag ist zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres fällig.
- Darüberhinausgehende Spenden sind jederzeit möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- Beirat
- Kassenprüfer ab dem 2. Geschäftsjahr.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der Präsidentin (Vorsitzenden) geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Präsidiums (Vorstandes)
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Präsidium (Vorstand) vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums (Vorstandes)
- Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums (Vorstandes)
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium (den Vorstand)
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Sonstige grundlegenden Fragen, soweit sie nicht einer Eilentscheidung bedürfen.
- Zur Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr, mindestens alle zwei Jahre.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Solange der Verein weniger als 15 Mitglieder hat, genügen 50 Prozent der Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
- Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr „Ja“- als „Nein“ Stimmen abgegeben wurden.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleiterin (Präsidentin) und der Protokollführerin unterschrieben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Personen, der Präsidentin[1] (Vorsitzenden), zwei Vizepräsidentinnen (stellvertretenden Vorsitzenden), der Geschäftsführerin und drei Beisitzerinnen. Von diesen sieben Personen wird das Amt der Schatzmeisterin bis zum Jahre 2016 mit wahrgenommen. Anschließend wird es einem Mitglied des Vorstands übertragen. Diese Übertragung kann auch eher stattfinden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Ist eine Mehrheit nicht feststellbar (Pattsituation) erhält die Stimme der Präsidentin doppeltes Gewicht.
- Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) besteht aus der Präsidentin, den Vizepräsidentinnen und der Geschäftsführerin. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- In Eilfällen ist die Präsidentin befugt, notwendige Entscheidungen zu treffen. Sie soll ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anschließend unverzüglich informieren.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung oder Abgabe von Willenserklärungen durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. In der Regel sind dies die Präsidentin und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder (des Präsidiums) beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen (Vorstandsitzungen). Dabei kann und soll moderne Technik (Skype etc.) genutzt werden.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der Präsidentin (Vertreterin) zu unterzeichnen.
- Vorstandsentscheidungen sind aber auch mittels anderweitiger Abstimmungen wirksam (Telefon, Umlaufverfahren etc.).
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees, Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen bzw. Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge), und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
§ 10 Weitergeltung
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, ist hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht betroffen.
[1] Wegen der besseren Lesbarkeit wurde im Folgenden die weibliche Form gebraucht. Männer sind selbstverständlich gleichberechtigt mit umfasst.