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Rechtsfragen bezüglich der Einbindung von Spontanhelfer in den Katastrophenschutz

Fragen an einen Juristen

A. Versicherung von Schäden des Spontanhelfers oder seinem Eigentum

Laut § 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII und Nr. 13 sind alle Personen Kraft des Gesetzes versichert, welche 
– von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
– von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
– in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
– bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

Frage:
Gilt dies nur für körperliche Schäden ODER auch für Sachschäden und im Nachhinein festgestellte Schäden? 

Antwort:
Sachschäden auch, aber § 13 SGB VII
Beispiel: Die Kleidung oder der vom Spontanhelfer zur Verfügung gestellter Traktor nimmt beim Aufräumen nach einem Hochwasser Schaden. Diese Schäden bemerkt der Soforthelfer erst einige Tage oder Wochen später. Wie sind diese Schäden versichert?

Frage:
Wie sind generell Kleidung, Hilfsmittel oder andere Sachwerte versichert, welche ich zu Hilfeleistungszwecken einsetze?
Antwort:
Ja – § 13 SGB VII (Vgl. Text und Prüfungsschema)

Frage:
Wie sind Wegeunfälle versichert? Wenn beispielsweise körperliche Schäden oder Sachschäden durch die Anreise des Spontanhelfers an die Einsatzstelle entstehen?
Antwort:
Bei Anreise Frage des Einzelfalles. Wenn in den Einsatz gerufen wohl ja. Wenn nicht: Keine Rechtsprechung. In Parallelwertung zur Rechtsprechung bei Wegeunfällen eher restriktive Handhabung der Gerichte zu erwarten. Mir sind aber keine Anträge oder ablehnenden Entscheidungen der Unfallkasse bekannt.

B. Rechte und Pflichten des Spontanhelfers
„Kein Mensch kann zu Hilfstätigkeiten gezwungen werden, es sei denn es handelt sich um eine Verpflichtung „im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstpflicht“ (Art. 12 Abs. 2 GG), d.h. es ist kein Einzelfall, sondern die Verpflichtung einer Gruppe von Menschen zu entsprechenden Hilfsdiensten in einem Not- und Katastrophenfall (Maßstab ist der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung des § 323c StGB).“ 
(Kat- Leuchttürme)

Frage:
Ab wann handelt es sich um eine „Verpflichtung“? Sobald der Spontanhelfer von einer HiOrg zu Hilfstätigkeiten beauftragt wird? Wenn nicht: Kann er während der Ausführung einer hilfsorientierten Aufgabe seine Tätigkeit einstellen? Welche Verpflichtungen hat der Spontanhelfer gegenüber der Hilfsorganisation? Ist diese weisungsbefugt und muss der Spontanhelfer „Befehle“ im Einsatz entgegennehmen und ausführen oder herrschen für ihn, welche nicht Mitglied der HiOrg sind besondere Regelungen?

Antwort:
Frage des Einzelfalles. Die Einsatzleitung kann nach den gesetzlichen Bestimmungen Menschen verpflichten etwas zu tun (Zeit in der Regel 14 Tage, ab 18 etc,). Ist die HiOrg „Beliehener“ kann sie das auch. Ist die HiOrg nur „Verwaltungshelfer“ kann Sie das nicht. In der Regel it das eine Frage des Landesrechtes.

Frage:
Welche Rechte hat der Spontanhelfer? Muss ihm der Aufgabe angemessene Schutzkleidung gestellt werden? Ab wann (Wieviele Stunden?) muss eine Versorgung für ihn sichergestellt werden (Mahlzeiten, Getränke, Verpflegung allgemein Sanitäranlagen oder Pausenräume? Stehen ihm ab einem gewissen Zeitpunkt Pausen zu?)

Antwort:
Die Fragen sind nichtdiskutiert, geschweige denn geklärt. Ich denke man wird arbeitsrechtliche Grundsätze übertragen müssen, je mehr der Spontanhelfer eingebunden wird, je gefahrgeneigter seine Arbeit ist, umso höhere Ansprüche sind an den Arbeitsschutz zu richten. Je niedriger umso geringer. Auch das ist lageabhängig. Wer Kaffee kocht oder die Schildkröte des Evakuierten pflegt eher weniger. Pauchale Werte halte ich für ungeeignet. 

Denken sie an folgenden Realfall: Ihre komplette Wohnung im Untergeschoss wird in 1  Std. überflutet. Spontanhelfer bieten an, alles (auch die wertvollen Möbel) nach oben zu tragen und zu retten. In dem Zeitkorridor kann aber keine Arbeitskleidung gestellt werden. Soll der Einsatzleiter die Rettung der Sachen verbieten? Bei Unterlasener Hilfeleistung erwartet das Gesetz Hilfeleistungen, ohne Schutzkleidung. 

Haftung des Spontanhelfers
„Die Haftung für ein Fehlverhalten eines Spontanhelfers/einer Spontanhelferin gegenüber Dritten geht im Bereich hoheitlicher Tätigkeit auf die öffentliche Körperschaft, in deren Dienst er steht, über, wenn der Spontanhelfer/die Spontanhelferin als Verwaltungshelfer/Verwaltungshelferin eingesetzt wird. Das setzt eine konkrete Beauftragung durch die jeweilige Körperschaft voraus.“
(DFV Fachempfehlung)

Frage:
Ab wann gilt der Spontanhelfer als „konkret beauftragt“? Frage des Einzelfalles. Der Begriff ist sehr eng und scheint eine „Weisung“ oder vorherige Genehmigung konkreten Tuns vorauszusetzen. 

Antwort:
Die Aussage ist mir zu eng. Jedes Tun von Spontanhelfern kann auch im Nachhinein genehmigt werden. Wesentliches Kriterium muss die „Einwilligung“ der zuständigen Stelle sein. 

Nach dem Einsatz
Frage:
Was kann im Nachhinein auf den Spontanhelfer zukommen?
Ist er einer Organisation im Weiteren zur Hilfeleistung verpflichtet? Dürfen Organisationen ihn dazu verpflichten Mitglied zu werden? Ist die HiOrg befugt, ihn z.B. beim nächsten Hochwasser zu kontaktieren?

Antwort:
Nein der Spontanhelfer ist nicht pauschal verpflichtet. Auch Zusagen sind nur von eingeschränkter Verbindlichkeit. Er ist kein „Quasi Ehrenamtler“. Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft ist nicht erlaubt. Allerdings herrscht „Vertragsfreiheit“. Jeder kann sich freiwillig zu allem verpflichten. Dies gilt aber nur schuldrechtlich, dh ein Verstoß könnte zu Schadenersatzforderungen führen, ist nicht erzwingbar. Die Kontaktbefugnis besteht, wenn der Spontanhelfer diese wirksam der Orga eingeräumt hat. 

Datenschutz

Frage:
Was ist mit dem Datenschutz?
Dürfen die Apps oder Organisationen Daten des Spontanhelfers weitergeben? Was sollte er tun, wenn die Organisation oder andere den Spontanhelfer im Nachhinein kontaktieren? Wo landen seine Daten? Wie sieht das mit Fotorechten aus? Dürfen Bilder, welche von dem Spontanhelfer im Einsatz entstehen einfach veröffentlicht werden? 

Antwort:
Es gelten Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung. Datenweitergabe ist nur erlaubt bei ausdrücklicher Einwilligung in genau diese Weitergabe. Sollten Daten ohne derartige Zustimmung gespeichert werden, kann jederzeit die Löschung beantragt werden. Der Bundes- oder der Landesdatenschutzbeauftragte hilft bei Schwierigkeiten. Es besteht ein umfassendes Auskunftsrecht wo die eigenen Daten gespeichert sind. Vorsätzliche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen (Anzeige bei der Staatsanwaltschaft). 

Auch der Spontanhelfer hat ein „Recht am eigenen Bild. Ohne seine Zustimmung dürfen Bilder von ihm nicht veröffentlicht werden. Ausnahme: Bilde die schwerpunktmäßig das Geschehen, den Einsatz zeigen.

Und zuletzt:

Frage:
Wie schätzen Sie persönlich den Einfluss der Rechtsfragenklärung auf das Engegement der Spontanhelfer ein? Denken Sie, dass es den interessierten Zivilbürgern die Angst vor einer derartigen Hilfeleistung nehmen könnte?
Falsche Rechtsinformationen führen oft zur Verunsicherung aller Seiten, der Spontanhelfer, wie der Einsatzkräfte.

Antwort:
Ich glaube aber die zentrale Frage ist nicht das ein „Recht haben“ sondern die Frage der Durchsetzung, des „Recht bekommens“.  Ein Student wird sich leicht tun, einen Antrag auf Ersatz der als Spontanhelfer zerstörten Uhr zu schreiben, Krankheiten nach 2 Jahren zu beschreiben und auf Fragen der Unfallkasse konkret zu antworten.

Aber es gibt gesellschaftliche Schichten, die sich damit schwertun. Und trotz aller Hilfsverpflichtung … ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung muss jedem Antrag zugrunde liegen. Da es sich um Steuergeld handelt ist damit sparsam umzugehen. Dieses Mindestmaß vorzutragen könnte vielen schwerfallen. Und nach vier Jahren ist jeder Anspruch erloschen.

Gerade hier können Registrierungen von Spontanhelfern und Dokumentationen helfen.

Quellen: 

Rechtliches Handbuch für das Katastrophenschutz-Leuchtturm-System: Bericht zum Forschungsprojekt „Katastrophenschutz-Leuchttürme als Anlaufstellen für die Bevölkerung in Krisensituationen“ (Kat-Leuchttürme); Hans-Peter von Stoephasius, Eva Dittes, Benedikt Schweer; Berlin, Oktober 2015

Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverband e.V.; Die Integration von Spontanhelferinnen und Spontanhelfern in den Katastrophenschutz